Versteigerungsbedingungen
für Immobilien, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - privat -
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen
anerkannt:
1.
Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionator Walter
Frerichs in fremden Namen und für fremde Rechnung durchgeführt.
2.
Der Auktionator und die Auftraggeber haften nicht für sichtbare oder
unsichtbare Mängel.
3.
Die Objektbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen;
sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Paragraphen 459,
Abs. 2 BGB dar.
4.
Der Auktionator übernimmt keinerlei Gewähr oder Haftung für sonstige
mündlichen Angaben oder Zusagen.
5.
Die Objekte können bis zu einem Tag vor der Versteigerung besichtigt und
geprüft werden. Die Grundstücke werden versteigert ohne Gewähr für einen
bestimmten Flächeninhalt und in dem Zustand, in dem sie sich zurzeit
befinden.
Das gleiche gilt für die aufstehenden Gebäude.
6.
Der Versteigerungstermin wird angesetzt, sobald das angesetzte Mindestgebot
schriftlich (auch per Post oder per Internet) abgegeben wurde.
7.
Jeder Bieter hat vor Beginn des Versteigerungstermins eine genügende
schriftliche Sicherheit beim Auktionator zu hinterlegen. Ohne Vorlage einer
schriftlichen Bankreferenz oder anderer Sicherheiten kann im Termin nicht
mitgeboten werden.
8.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten
Gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Aufraggeber
vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist.
9.
Der Kaufvertrag wird durch Protokollierung des anwesenden Notars beurkundet.
10.
Sollte ein Versteigerungstermin angesetzt worden sein, obwohl ein
Mindestangebot nicht abgegeben wurde, und ein Zuschlag unter
Mindestpreis erteilt wurde, erfolgt dieser - sofern keine besondere
Vereinbarung getroffen wurde - nur unter Vorbehalt.
11.
Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein
Gebot gebunden. Für das wirksam werden des Zuschlages genügt die
Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte
Adresse.
12.
Der Zuschlag unter Vorbehalt kann jederzeit überboten werden, sei es durch
neuen Ausruf, durch mündliches oder schriftliches Gebot beim Auktionator
bzw. bei einem zur Annahme eines solchen Gebotes Bevollmächtigten. Das Recht
auf festen Zuschlag geht damit auf den Letztbietenden über. Dadurch verliert
der vorher gegebene Zuschlag seine Gültigkeit. Wird der Mindestpreis
geboten, so kann der Zuschlag sofort fest erfolgen.