Gebühren

Gebührensätze

Bis    50.000 €
von   50.000 €
von   75.000 €
von 100.000 €
von 150.000 €
von 200.000 €
von 250.000 €
von 350.000 €
von 500.000 €
von 750.000 €
 
bis      75.000 €
bis    100.000 €
bis    150.000 €
bis    200.000 €
bis    250.000 €
bis    350.000 €
bis    500.000 €
bis    750.000 €
bis 1.000.000 €
   650,00 €
   750,00 €
   850,00 €
1.000,00 €
1.200.00 €
1.400,00 €
1.600,00 €
2.000,00 €
2.400,00 €
2.650,00 €
  1. Die Gebühr errechnet sich nach dem ermittelten Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks
  2. Sind für ein Bewertungsobjekt Verkehrswerte für mehrere Stichtage zu ermitteln, so ist    der unter   1. errechnete Wert mit der Anzahl der Stichtage zu multiplizieren. Der so ermittelte Wert ist als Gebühr an den Sachverständigen zu zahlen.
  3. Sind Teilflächen nach der Differenzmethode zu bewerten, so ist die Gebühr aus der  Summe der ermittelten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zu zahlen.
  4. Bei Bewertungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist die Gebühr aus dem ermittelten Gesamtwert des Grundstücks zu zahlen.
  5. Beeinflussen Rechte bei einer Wertermittlung den Verkehrswert, so ist die Gebühr nach dem ermittelten Verkehrswert und zusätzlich nach dem Wert der ermittelten Rechte zu zahlen.
Bei Miet- und Pachtgutachten wird  bis zu einer Jahresmiete/pacht von 3.000 €  eine Gebühr von 300,00 € fällig.

Bei Mieten und Pachten über eine Jahresmiete von 3.000 € werden 10% der Jahresmiete/pacht fällig.Nebenkosten, wie Fotokopien, Fotos, Schreibgebühren  sind in den o.g. Gebühren enthalten.

Ebenfalls werden innerhalb Ostfrieslands keine Fahrtkosten berechnet.

Auslagen für Stadtpläne, Lagepläne und sonstige Unterlagen  sind zu erstatten.

Zusätzlich zu den Gebühren und Kosten wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % vergütet.

Für den Fall eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit diesem Auftrag, bei dem der Sachverständige als Zeuge oder  Gerichtstermine bzw. hiermit im Zusammenhang stehende Termine wahrnehmen muss,
werden vom Auftraggeber die Leistungen ebenfalls nach den oben genannten Sätzen erstattet. Eine eventuell von Seiten des Gerichts geleistete Entschädigung ist gegenzurechnen.

Verauslagte Kosten, die für die Wertermittlung notwendig sind, hat der Auftraggeber dem Sachverständigen  zu erstatten.
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